München (dpa/tmn) – Der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn jemand
während einer Zweitausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Das gilt auch, wenn man ein berufsbegleitendes Studium beginnt, das
eine abgeschlossene Ausbildung sowie einjährige Berufserfahrung
voraussetzt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch
veröffentlichen Urteil (Az.: III R 14/15) entschieden. Nach
Auffassung der Richter steht einem kein Kindergeld zu, wenn man nach
einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium aufnimmt und weiterhin
30 Stunden pro Woche arbeitet.
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn jemand in der Zweitausbildung
nicht erwerbstätig ist. Dann berücksichtigt die Familienkasse in der
Regel seinen Anspruch auf Kindergeld. Das gilt auch, wenn er während
der Zweitausbildung weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet,
geringfügig beschäftigt oder als Azubi tätig ist.