Ob die Familienkasse einen Kindergeld-Anspruch zugesteht, hängt von
mehreren Faktoren ab: Alter, Ausbildungsstatus, aber auch die Anzahl
der Arbeitsstunden pro Woche sind entscheidend, die jemand während
seiner Zweitausbildung leistet.
München (dpa/tmn) – Der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn jemand
während einer Zweitausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Das gilt auch, wenn man ein berufsbegleitendes Studium beginnt, das
eine abgeschlossene Ausbildung sowie einjährige Berufserfahrung
voraussetzt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch
veröffentlichen Urteil (Az.: III R 14/15) entschieden.
Im verhandelten Fall wollte die Tochter des Klägers nach einer
abgeschlossenen Ausbildung ein berufsbegleitendes Studium an einer
Verwaltungsakademie aufnehmen. Voraussetzung für ihre Bewerbung war
ein kaufmännischer Abschluss sowie ein Jahr Berufserfahrung. Die
junge Frau arbeitete während der Zweitausbildung weiterhin 30 Stunden
pro Woche. Da nach Ansicht der Familienkasse die erste Ausbildung als
abgeschlossen galt, gestand sie der Frau keinen Anspruch auf
Kindergeld zu.
Zu Recht, entschieden die BFH-Richter. Nach einer ersten
abgeschlossenen Ausbildung gilt ein berufsbegleitendes Studium nicht
als integrativer Bestandteil – wenn es eine einjährige
Berufstätigkeit voraussetzt. Ausschlaggebend sei, ob man eine Erst-
oder Zweitausbildung absolviert – zumal es bei einer Zweitausbildung
darauf ankommt, wie viele Stunden die junge Frau pro Woche arbeitet.
In diesem Fall waren es mehr als 20 Wochenstunden, somit hatte die
Familienkasse die Kindergeldfestsetzung zu Recht aufgehoben.
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn jemand in der Zweitausbildung
nicht erwerbstätig ist. Dann berücksichtigt die Familienkasse in der
Regel seinen Anspruch auf Kindergeld. Das gilt auch, wenn er während
der Zweitausbildung weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet,
geringfügig beschäftigt oder als Azubi tätig ist.
Weitere Ausnahme, die den Kindergeldanspruch in der Regel nicht
gefährdet: Der Berufsabschluss gilt als Bestandteil einer
einheitlichen Ausbildung – das sei nach BFH-Auffassung etwa bei einer
Prüfung zum Steuerfachangestellten im Rahmen eines dualen Studiums im
Steuerrecht der Fall.