SDS-newsline Onlinezeitung

Zuverdienst im Nebenjob: So wird aus mehr Arbeit auch mehr Geld

| Keine Kommentare

Das Einkommen reicht nicht, der Hauptjob ist zu langweilig: Immer
mehr Arbeitnehmer suchen sich eine zweite Beschäftigung – aus ganz
verschiedenen Gründen. Damit es mit dem Zweitjob klappt, müssen sie
allerdings nicht nur eine passende Stelle finden.

Nürnberg (dpa/tmn) – Kathrin Fischeidl ist 26, hat ein Studium
absolviert, zwei Abschlüsse und drei Jobs. Einmal in der Woche
arbeitet die Kunsthistorikerin im Minijob bei einem Auktionshaus und
an drei weiteren Tagen in der IT-Abteilung eines Museums. Zusätzlich
macht sie über die Volkshochschule Nachmittagsbetreuung für
Grundschüler. «Mein Ziel ist schon irgendwann eine Vollzeitstelle im
Kunst- und Kulturbereich», sagt sie. «Doch das ist nicht so einfach.»

Fischeidl ist nicht die einzige Berufstätige, die mehr als einen Job
hat. Ende 2016 zählte die Bundesagentur für Arbeit 3,2 Millionen
Mehrfachbeschäftigte. Nach Daten des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) hat sich ihre Zahl seit 2003 mehr als
verdoppelt. Die meisten kombinieren eine
sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung mit einem Minijob
bis 450 Euro. Andere haben zwei sozialversicherungspflichtige Jobs,
wieder andere verdienen nebenbei als Selbstständige, und manche üben
mehrere Minijobs gleichzeitig aus.

«Minijobs gibt es meist bei Tätigkeiten, wo man Arbeitsspitzen hat»,
erklärt Wolfgang Buschfort, Pressesprecher der Minijob-Zentrale, die
alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse registriert und
verwaltet. Das ist zum Beispiel in der Gastronomie und im
Einzelhandel der Fall, wo in der Hochsaison mehr Arbeit anfällt als
im Rest des Jahres. «Für die meisten ist das keine Lebensperspektive.
Die wollen sich über einen bestimmten Zeitraum ein bisschen was dazu
verdienen», sagt Buschfort. Laut IAB verdienen Mehrfachbeschäftigte
in ihrem Hauptjob durchschnittlich rund 570 Euro weniger als
Menschen, die nur eine Stelle haben.

Eine geringfügige Beschäftigung hat den Vorteil, dass sie als
Zweitjob neben einer regulären Stelle steuer- und
sozialversicherungsfrei ist. Auch von der Rentenversicherungspflicht
können Minijobber sich befreien lassen – und kommen trotz dieser
Vergünstigungen in den Genuss von Urlaubsanspruch oder
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Bedingung dafür ist, dass der
Zuverdienst die Grenze von insgesamt 450 Euro nicht überschreitet,
auch wenn man mehrere Minijobs gleichzeitig hat. Außerdem ist
zusätzlich zur Hauptbeschäftigung nur ein Minijob abgabenfrei.

Auch kurzfristige Beschäftigungen, die nicht länger als drei Monate
oder 70 Arbeitstage dauern, sind für den Arbeitnehmer
sozialversicherungsfrei. Allerdings kann Lohnsteuer fällig werden,
wenn diese nicht vom Arbeitgeber pauschal abgeführt wird. «Wenn die
Haupttätigkeit mit der Steuerklasse I abgerechnet wird, fällt die
zweite Beschäftigung automatisch in die Steuerklasse VI», erklärt
Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Das heißt konkret, dass zunächst einmal relativ viel Lohnsteuer
abgezogen wird – die man sich dann zum Teil über die Steuererklärung
zurückholen kann. Wer den hohen Steuerabzug vermeiden möchte, kann
eventuell einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt
stellen, sagt Klocke.

Ob man überhaupt eine zweite Arbeit ausüben darf, hängt vom
Arbeitgeber ab. «Arbeitsrechtlich gesehen darf man einen Nebenjob
haben, sofern er nicht den Interessen des Arbeitgebers
entgegensteht», sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für
Arbeitsrecht.

In den meisten Arbeitsverträgen gebe es entsprechende Passagen, die
eine weitere Beschäftigung nach Absprache erlauben. Verbieten kann
der Chef zum Beispiel einen Zweitjob bei der Konkurrenz oder
Tätigkeiten, die auf Kosten der Leistung seiner Angestellten gehen:
Zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer müde ins Büro kommt, weil er
nachts Taxi fährt.

Wie viel man nebenbei arbeiten darf, hängt von der Stundenzahl ab.
Die wird bei mehreren abhängigen, also nicht selbstständigen
Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet: Mehr als 48 Stunden
pro Woche dürfen es nicht sein. «Wenn man nebenher selbstständig
beschäftigt ist, ist das Arbeitszeitgesetz dagegen kein Thema»,
erklärt Oberthür.

Problematisch wird es dann höchstens, wenn die Arbeitszeit sich
überschneidet. Wenn die Schicht an der Kinokasse bereits anfängt, der
Chef aber möchte, dass das Angebot an den Geschäftspartner fertig
gestellt wird, haben Arbeitnehmer kein Recht zu gehen.

«Normalerweise gibt der Arbeitgeber die Arbeitszeiten vor», sagt
Oberthür. Zwar müssen Angestellte die Möglichkeit haben, ihren
privaten Interessen nachzugehen. Ob eine weitere Beschäftigung als
privates Interesse gewertet wird, ist aber fraglich. Knifflig wird es
auch bei der Frage, ob man im Urlaub arbeiten darf: Schließlich
könnte man die freien Tage in einem Job hervorragend nutzen, um in
Ruhe seinem Zweit- oder Drittjob nachzugehen.

«Eigentlich darf man während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit
ausüben», sagt Oberthür. Schließlich ist er zur Erholung da. Bei
einer genehmigten Nebentätigkeit ist das allerdings anders.
Arbeitnehmer müssen also nicht in beiden Jobs gleichzeitig Urlaub zu
nehmen – Arbeit im einen und Urlaub im anderen Job dürfen sich
überschneiden.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.