SDS-newsline Onlinezeitung

Unfallschutz auch bei Mini-Umwegen auf dem Arbeitsweg

| Keine Kommentare

Ein Mann steigt auf dem Weg zur Arbeit noch einmal aus seinem Auto
aus, um das Hoftor zu schließen. Er rutscht dabei aus und bricht sich
die Schulter. Die gesetzliche Unfallversicherung will dies nicht als
Arbeitsunfall anerkennen. Zu Unrecht, entschied nun ein Gericht.

Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Wenn Berufstätige auf dem Weg zur Arbeit
einen Umweg machen und dabei einen Unfall haben, kann der gesetzliche
Unfallschutz entfallen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine
Ausnahme: Steigt jemand zum Beispiel beim Verlassen seines Hauses nur
kurz aus dem Auto aus, um ein Hoftor zu schließen und rutscht er
dabei aus, so ist das höchstens ein «geringfügiger Umweg». Der Unfall
ist dann versichert. Auf ein entsprechendes Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 108/15) weist der Bund-Verlag hin.

Im verhandelten Fall ging es um den Hausmeister einer Schule, der
morgens mit seinem Wagen von seinem Grundstück gefahren und dann noch
einmal ausgestiegen war, um das Hoftor zu schließen. Dabei rutschte
er auf glattem Boden aus und brach sich kompliziert die Schulter. Die
Behandlungskosten betrugen rund 36 900 Euro. Die Unfallversicherung
weigerte sich zu zahlen. Sie argumentierte, das Schließen des
Hoftores sei ein nicht versicherter Umweg auf dem Weg zur Arbeit.

Das sah das Hessische Landessozialgericht allerdings anders. Selbst
wenn man annehmen würde, dass hier eine Unterbrechung des Arbeitswegs
vorliegt, sei diese nur geringfügig – und habe damit keinen Einfluss
auf den Versicherungsschutz, befanden die Richter.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.