Bonn (dpa/tmn) – Promovierende sollten sich mit ihrem Doktorvater gut
stellen. Denn nur weil er eine Promotion angenommen hat, muss er sie
nicht bis zum Ende betreuen. Vielmehr kann er bei Zerstörung der
Vertrauensbasis das Betreuungsverhältnis auflösen, berichtet die
Zeitschrift «Forschung & Lehre» (Ausgabe 12/2016). Sie bezieht sich
auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (Az.: 6 K 3718/15.TR).
In dem verhandelten Fall hatte eine Doktorandin gegen die Auflösung
ihres Betreuungsverhältnisses geklagt. Ihr Doktorvater hatte ihr 2015
schriftlich mitgeteilt, dass er das Betreuungsverhältnis beende. Seit
2010 war es zwischen ihr und dem Betreuer zu Konflikten gekommen. Ihr
Doktorvater hatte sie zunächst mehrmals abgemahnt, weil
Arbeitsanweisungen nicht befolgt wurden. Die Doktorandin klagte
daraufhin auf Schadenersatz und warf ihrem Betreuer erhebliche
Verfehlungen vor. Die Klage wurde abgelehnt, der Doktorvater betreute
die Doktorandin zunächst weiter. Nach zwei Jahren löste er das
Verhältnis dann aber auf, weil die Vertrauensbasis endgültig zerstört
sei.
Die Doktorandin klagte – jedoch ohne Erfolg. Die Richter stellten
fest, dass das Betreuungsverhältnis bei einer Promotion eine enge
Zusammenarbeit zwischen Doktorvater und Promovend erfordere. Dafür
brauche es eine Vertrauensbasis. Ist diese Basis zerstört, könne ein
Betreuer das Vertrauensverhältnis auflösen. Hier sei nicht zuletzt
durch die Schadenersatzklage das Vertrauensverhältnis zerstört
worden. Dass der Betreuer die Beziehung erst später beendet hat,
ändere daran nichts.