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Kommunen müssen Kosten für Schulbegleiter übernehmen

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Kassel (dpa) – Ein Schulbegleiter für ein behindertes Kind auf einer
Regelschule muss von der Kommune bezahlt werden, wenn seine Aufgaben
nicht den Kern der pädagogischen Arbeit der Schule berühren. Wenn der
Kernbereich betroffen sei, gebe es keinen Anspruch an den
Sozialhilfeträger, stellte das Bundessozialgericht (BSG) am Freitag
in Kassel klar (Az: B 8 SO 8/15 R). Die Sozialhilfe übernehme nur
unterstützende Leistungen. Den vorliegenden Fall verwies das BSG
zurück an das Landessozialgericht Baden-Württemberg, weil dem 8.
Senat Feststellungen zum Umfang und zur Vergütung der Hilfestellungen
fehlten. Diese muss das LSG nun treffen.

Es geht in dem Fall um ein 2002 mit Down-Syndrom geborenes Mädchen.
Die heute 14-Jährige wurde im Schuljahr 2012/2013 mit Billigung des
zuständigen Schulamtes in der ersten Grundschulklasse gemeinsam mit
nicht behinderten Kindern unterrichtet. Dort unterstützte sie ein
Schulbegleiter. Der Landkreis Tübingen lehnte die Übernahme der
Kosten in Höhe von 18 200 Euro für das Schuljahr ab. Seiner Ansicht
nach handelte es sich bei der Schulbegleitung um eine pädagogische
Kernaufgabe der Schule. Demnach sei das Land verpflichtet, die Kosten
für den Schulbegleiter zu übernehmen.

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