Stuttgart (dpa/tmn) – Auszubildende erhalten das Kindergeld bis zum
Ablauf ihres Ausbildungsvertrages. Das gilt auch dann, wenn die
Abschlussprüfung schon vor dem Ablauf des Vertrags lag. Darauf weist
die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins
hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Finanzgerichts
Baden-Württemberg (Az.: 7 K 407/16).
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann geklagt, weil er für den
Monat August 2015 Kindergeld für seine Tochter haben wollte. Der
Ausbildungsvertrag der jungen Frau endete am 31. August. Die
Abschlussprüfung bestand sie bereits am 20. Juli. Die Familienkasse
forderte deshalb für August das Kindergeld zurück. Der Mann wehrte
sich dagegen.
Mit Erfolg. Die Tochter sei im August noch praktisch ausgebildet
worden. Außerdem hätte sie sich erst ab September 2015 Staatlich
anerkannte Heilerziehungspflegerin nennen dürfen und damit dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden.