Kiel (dpa/tmn) – Der Geschäftsführer einer Zeitarbeitsfirma kann sich
nicht selbst verleihen. Macht er es dennoch, um dadurch Regeln zu
umgehen und der Arbeitgeber weiß davon, muss der Zeitarbeiter eine
Festanstellung bekommen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft
Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich
auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 1
Sa 439 b/14).
In dem verhandelten Fall war ein freiberuflicher Kameramann
schwerpunktmäßig für eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts
tätig. Dort wurden freie Mitarbeiter nach einer internen Vorgabe
häufig nur an maximal 60 Tagen im Jahr eingesetzt. Der Mann wollte
das umgehen. Auf den Hinweis eines Produktionsleiters hin gründete er
eine Zeitarbeitsfirma. Er war der Geschäftsführer und verlieh sich
selbst sowie zwei bis drei weitere Mitarbeiter. Überwiegend war er
für eine zweitägliche regionale Nachrichtensendung des Senders tätig.
2014 berief sich der Mann darauf, dass er tatsächlich in Vollzeit und
fest bei dem Sender als Kameramann arbeite. Er klagte auf
Festanstellung und Gehaltszahlung.
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Mann einen
Arbeitnehmerstatus habe. Das ergebe sich aus dem Umfang der Einsätze
und daraus, dass er wenig Raum für eigene Tätigkeiten habe. Auch sei
sein Einsatz auf Dauer angelegt. Daran ändere auch der Umstand
nichts, dass er über eine Drittfirma verliehen worden sei. Die
gesamte Vertragsgestaltung mit der Arbeitnehmerüberlassung sei auf
eine Umgehung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgelegt gewesen.
Damit sei sie aber rechtswidrig. Den Mitarbeitern der Rundfunkanstalt
sei auch der Geschäftsführerstatus des Kameramannes in seiner eigenen
Verleihfirma bekannt gewesen.