Berlin (dpa/tmn) – Wer zu spät zur Arbeit kommt, verstößt damit
grundsätzlich gegen seine vertraglich festgelegten Pflichten. Das
kann zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung
führen. Dafür sind verschiedene Faktoren entscheidend. Darauf weist
Fachanwalt Alexander Bredereck hin. «Es kommt darauf an, wie sehr ich
mich verspäte, ob es sonst noch andere Vertragsverstöße aus der
Vergangenheit gibt und was die Ursache für die Verspätung ist»,
erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Wie oft der Arbeitnehmer sich verspäten kann, hängt vom Einzelfall
ab. So gelten beispielsweise auch geringe Verspätungen von wenigen
Minuten als Pflichtverstoß, wiegen aber nicht so schwer. «Da muss man
keine Sorge haben, dass man schon nach der ersten Abmahnung eine
Kündigung bekommt», so Bredereck. Ob so eine Abmahnung oder Kündigung
gerechtfertigt ist, muss im Zweifel ein Richter entscheiden.
«Entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist», erläutert Bredereck. Wer
beispielsweise beweisen kann, dass er unverschuldet zu spät gekommen
ist, müsse die Sanktion nicht hinnehmen. Anders wäre das eventuell
bei einem länger angekündigten Bahnstreik. In so einem Fall hätte der
Arbeitnehmer mehr Zeit für den Arbeitsweg einplanen können.