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Bei Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist Gleichwertigkeit wichtig

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Münster (dpa/tmn) – Hat jemand in Russland Zahnmedizin studiert, kann
er auch in Deutschland die Approbation bekommen. Voraussetzung ist
allerdings, dass seine Ausbildung im Ausland als gleichwertig
anerkannt wird. Dabei spielt neben der Ausbildungsdauer auch die
Berufserfahrung eine Rolle. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft
Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich
auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
(Az.: 13 A 897/15).

In dem verhandelten Fall hatte eine Russin geklagt. Die Frau hatte in
Smolensk erfolgreich Zahnmedizin studiert. Nach ihrem Studium war sie
zunächst angestellt, dann selbstständig als Zahnärztin tätig. Nach
ihrer Einreise nach Deutschland absolvierte sie mehrere
Fortbildungen. 2008 wurde ihr in Deutschland eine vorübergehende
Berufserlaubnis erteilt. Sie arbeitete daraufhin ein Jahr in einer
Zahnarztpraxis. Im Anschluss daran hospitierte sie dort weiter bis
Ende März 2013. Schon im Juli 2009 beantragte sie die Erteilung der
Approbation als Zahnärztin, was die Bezirksregierung Köln jedoch
verweigerte. Die Ausbildung der Frau sei nicht gleichwertig.

Die Zahnärztin klagte und bekam in der Berufungsinstanz Recht. Die
Richter sahen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands als gegeben
an. In diesem Fall sei im Ausland ausgebildeten Zahnärzten laut
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde die Approbation zu
erteilen. Die Richter waren überzeugt, dass die Zahnärztin ein
möglicherweise bestehendes ausbildungsrelevantes Defizit durch
Berufserfahrung und lebenslanges Lernen beseitigt habe.

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