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Auch Arbeitnehmer muss für fristlose Kündigung wichtigen Grund nennen

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Mainz/Berlin (dpa/tmn) – Eine außerordentliche Kündigung muss
bestimmten Anforderungen entsprechen, um gültig zu sein. Das gilt für
Arbeitnehmer ebenso wie für Arbeitgeber, erklärt die
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
mit Blick auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz (Az.: 4 Sa 307/16).

In dem Fall ging es um einen Azubi, der seine Ausbildung in einem
anderen Betrieb fortsetzen wollte. Deshalb bat er seinen aktuellen
Arbeitgeber um Auflösung des Ausbildungsvertrags. Das lehnte der ab,
daraufhin kündigte der Azubi fristlos. In seinem Kündigungsschreiben
begründete er die Kündigung mit systematisch schlechter Behandlung,
ungerechter Kritik und häufigem Anschreien. Der Arbeitgeber klagte
gegen die Kündigung – und war damit erfolgreich.

Die Kündigung ist nichtig, entschied das Gericht. Der Grund: Das
Kündigungsschreiben werde den notwendigen Anforderungen nicht
gerecht. Eine Kündigung aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist müsse schriftlich und unter Angabe der Gründe
erfolgen. Dabei müssten die für die Kündigung ausschlaggebenden
Tatsachen genau angegeben werden – pauschale Angaben reichten nicht
aus. Die Begründung der Kündigung enthalte jedoch lediglich
schlagwortartige Beschreibungen von Geschehnissen und keine
Schilderung konkreter Vorfälle.

Außerdem fehle ein wichtiger Grund für die Kündigung. Das seien etwa
Tatsachen, die es dem Azubi unzumutbar machten, die Ausbildung bis
zum Ende fortzusetzen. Solche Tatsachen konnten die Richter jedoch
nicht erkennen. Bei der Behauptung, der Ausbilder habe den Azubi
«drangsaliert», handele es sich zum Beispiel um eine völlig pauschale
und unbewiesene Behauptung.

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