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Wissenschaftler haben Freiheiten trotz Mäßigungsgebot

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Bonn (dpa/tmn) – Hochschullehrer müssen sich bei politischen
Äußerungen nicht so zurückhalten wie manch andere Beamte. Das
schreibt Klaus Gärditz, Professor für Öffentliches Recht an der
Universität Bonn, in der Zeitschrift «Forschung und Lehre» (Ausgabe
2/18). Laut Gesetz dürfen sich Beamte zwar politisch betätigen,
müssen je nach Amt aber mit öffentlichen Äußerungen sparsam umgehen –
das sogenannte Mäßigungsgebot. Für Hochschullehrer gelte das aber nur
eingeschränkt, erklärt der Experte.

So dürfen sie den Hörsaal etwa nicht nutzen, um gegen die Verfassung
zu hetzen. Wissenschaftliche Kritik am Grundgesetz sei aber erlaubt.
Auch Verkürzungen und Provokantes sind nach Ansicht von Gärditz
geschützt. Die Grenzen seien allerdings überschritten, wenn der
Ausbildungs- und Achtungsanspruch verletzt wird – also dann, wenn
einzelne Personen oder Gruppen ausgegrenzt oder herabgesetzt würden.
Und auch die Immunität freier Forschung und Lehre endet irgendwann,
zum Beispiel bei Holocaustleugnung oder Verschwörungstheorien in
Aufsatzform.

Grundsätzlich gehört die Äußerung von Standpunkten zum Bild des
Professorenamtes, schreibt Gärditz. Auch jenseits von Hörsaal und
Publikationen dürften sie sich daher politisch äußern – solange sie
nicht für ihre Institution, sondern nur für sich selbst sprechen.

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