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Von Nothilfe bis Verweis: Wie sich Lehrer gegen Gewalt wehren können

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Hannover (dpa/tmn) – Wer körperlich angegriffen wird, darf sich
wehren. Das gilt auch für Lehrer. «Die haben ja nicht weniger Rechte
als andere Menschen auch», sagt Anwalt Rolf Tarneden, Experte für
Schulrecht. Wird ein Lehrer von einem Schüler geschlagen, darf er
also zurückschlagen – und zwar so hart, dass der Angriff beendet
wird.

Voraussetzung ist aber, dass von dem Angreifer tatsächlich eine
Gefahr ausgeht, es sich also um einen älteren und kräftigen Schüler
handelt. Im Ernstfall darf dann nicht nur der Angegriffene selbst
körperliche Gewalt anwenden – auch ein anderer Lehrer, der die
Situation mitbekommt, darf entsprechend eingreifen. «In der Praxis
ist das aber eher theoretischer Natur», sagt Tarneden. Dass es an
Schulen wirklich zu solchen Notwehr-Situationen kommt, sei selten.

Gewalt gegen Lehrer gibt es aber trotzdem, psychisch wie physisch –
und auch Gegenmaßnahmen. Die erste Stufe sind dabei sogenannte
Erziehungsmaßnahmen wie ein Handyverbot oder eine Sonderaufgabe. Bei
schweren Fällen folgen die Ordnungsmaßnahmen, also die Zwangspause
für einen oder mehrere Tage, bis hin zum Schulverweis. Solche
Maßnahmen kann ein Lehrer, beziehungsweise sein Direktor, in Form
einer Sofortmaßnahme auch sehr schnell verhängen. Über längerfristige
Verweise entscheidet dann eine Klassenkonferenz.

Bei eindeutigen Fällen körperlicher Gewalt können sich Lehrer und
Schulen deshalb oft gut wehren, sagt Tarneden. Schwieriger wird es
bei psychischer Gewalt, Mobbing gegen Lehrer also. «Das Wort kennen
wir alle, es ist aber gar nicht richtig greifbar», sagt der Experte.
Solche Situationen richtig zu bewerten, sei deshalb oft schwierig,
und damit auch die Wahl der richtigen Gegenmaßnahme. Meistens sei das
aber eher ein Fall für die internen Gremien der Schule, so Tarneden –
also für das Elterngespräch oder die Elternvertretung zum Beispiel.

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