Hamburg (dpa/tmn) – Sind Auszubildende 21 Jahre oder älter, können
sie die Ausbildungsdauer mit Zustimmung des Arbeitgebers verkürzen.
Darauf weist Fin Mohaupt hin, Leiter der Ausbildungsberatung der
Handelskammer Hamburg. Allerdings darf eine Mindestausbildungsdauer
nicht unterschritten werden. Bei drei Jahren ist eine Dauer von 18
Monaten das Minimum, bei zwei Jahren eine Dauer von 12 Monaten.
Höheres Alter kann Ausbildungsverkürzung rechtfertigen
10. Mai 2016 | Keine Kommentare