SDS-newsline Onlinezeitung

Befristung für späteres Studium ist zulässig

| Keine Kommentare

Freiburg (dpa/tmn) – Nicht immer ist der Arbeitgeber dafür
verantwortlich, dass ein Arbeitsvertrag befristet wird. Eine
Befristung ist auch zulässig, wenn sie auf Wunsch des Angestellten
zustande kommt – zum Beispiel für ein späteres Studium. Allerdings
ist der Mitarbeiter dann auch daran gebunden und kann seinen Wunsch
später nicht ohne weiteres ändern. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Arbeitsgerichts Freiburg (Az.: 9 Ca 179/16), auf die
der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.

Klägerin in dem Fall war eine Frau, die mit ihrem Arbeitgeber ein
befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hatte. Grund dafür war, dass
sie nach Ende des Arbeitsvertrag studieren wollte. Später änderte sie
ihre Meinung und wollte nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der
Arbeitgeber lehnte das ab, daraufhin zog die Frau vor Gericht – und
scheiterte.

Werde ein Arbeitsvertrag befristet, damit der Arbeitnehmer später ein
Studium aufnehmen oder eine Ausbildung beginnen kann, sei die
Befristung im Interesse des Mitarbeiters, so das Gericht. Daher sei
eine solche Befristung auch wirksam und zulässig. Die Arbeitnehmerin
müsse sich daran halten und könne nicht dagegen vorgehen.

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.