Berlin (dpa/tmn) – Auszubildende können in der Regel nichts machen,
wenn der Prüfer sich bei der Punktevergabe in der Abschlussprüfung
nicht streng an die Musterlösung hält. Dieses von der Prüfungsbehörde
ausgestellte Dokument sei für die Prüfer nicht verbindlich, sondern
diene ihnen zur Orientierung, berichtet die Zeitschrift «Position»
(Ausgabe 2/2016). Sie bezieht sich auf ein Urteil des Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg (Az.: 12 K 12086/07).
In dem verhandelten Fall war eine Frau durch die Steuerberaterprüfung
gefallen und beanstandete nun, dass die Prüfer ihr sowohl schriftlich
als auch mündlich zu wenige Punkte gegeben hätten. Jedoch ohne
Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass die Musterlösung keine für
die Prüfer verbindlichen Vorgaben macht. Es sei ihre Entscheidung, ob
missverständliche oder fragmentarische Ausführungen einen Punkt
verdienen oder nicht.